Was ist eine Freistellung?
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung?
Darf der Arbeitgeber einseitig freistellen?
Was ist mit dem Lohn?
Wird die Freistellung auf den Urlaubsanspruch angerechnet?
Die Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht kann auf vielen Gründen beruhen:
Vertragliche Vereinbarung:
Ein Recht des Arbeitgebers zur Freistellung kann darauf beruhen, dass sich der Arbeitgeber dieses Recht im Arbeitsvertrag etwa nach dem Ausspruch einer Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist vorbehalten hat. Auch in Tarifverträgen sind häufig Regelungen zur Freistellung des Mitarbeiters zu finden.
Eine Freistellung kann auch im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung oder eines gerichtlichen Vergleiches im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden.
Einen Anspruch auf eine Freistellung hat der Arbeitnehmer für die Zeit der Kündigungsfrist nicht. Bleibt er daher der Arbeit unentschuldigt fern, verliert er nicht nur seine Vergütungsansprüche, sondern riskiert er vor allem eine außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber kann nämlich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Beschäftigung des Arbeitnehmers verlangen.
| Diesen Anspruch kann er zudem im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 935 ff. ZPO durchsetzen.
Auswirkungen der Freistellung:
Bei einer Freistellung wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit, ohne dass er seine Ansprüche auf Lohnzahlung, Urlaubsabgeltung und Freizeitausgleich etc. verliert. Will der Arbeitgeber mit einer Freistellung erreichen, dass etwaige Urlaubsansprüche oder Ansprüche auf Freizeitausgleich wegen Über- oder Mehrarbeit abgegolten werden, muss der Arbeitnehmer ausdrücklich
unwiderruflich und unter Anrechnung auf Urlaubs- und Freizeitausgleichsanspüche
von der Arbeitspflicht freigestellt werden. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer nach der Freistellung seinen Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen.
Eine Anrechnung kommt dann auch nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber für die Dauer der Freistellung bereits im Voraus zahlt, von der Arbeit freistellt und eine umfassende Erledigungsklausel vereinbart wurde.
Dem Arbeitnehmer steht ein Anspruch auf höheren Lohn zu, soweit während der Freistellung eine Gehaltserhöhung erfolgt ist.
Wird der Arbeitnehmer widerruflich freigestellt oder erfolgt keine Freistellung unter Anrechnung restlicher Urlaubsansprüche, muss dem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch während der Freistellung Urlaub gewährt werden, soweit keine dringenden betrieblichen Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer mit sozialem Vorrang entgegenstehen, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Dies kann sinnvoll sein, da der Arbeitnehmer während einer widerruflichen Freistellung jederzeit damit zu rechnen hat, dass der Arbeitgeber ihn wieder einsetzen könnte. Die widerrufliche Freistellungszeit kann der Arbeitnehmer daher nicht wie die Urlaubszeit frei gestalten, ohne dass ein jederzeitiger Einsatz zu befürchten wäre.
| Der Arbeitnehmer darf sich selbst nicht beurlauben. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt kann für den Arbeitnehmer zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.
| Soweit der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
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