Kündigungsschutzklage
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Welche Fristen sind einzuhalten?
Wann ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar?
Dauerbrenner
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Welche Fristen sind einzuhalten?
Wann ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar?
Wann kann Kurzarbeit eingeführt werden?
Was hat der Arbeitgeber zu beachten?
Welche Rechte und Pfichten hat der Arbeitnehmer?
Besteht ein Anspruch auf Arbeit im Home-Office?
Darf der Arbeitgeber einseitig Home-Office anordnen?
Wer trägt die Kosten für einen Arbeitsplatz im Home-Office?
Muss dem Arbeitgeber Zutritt gewährt werden?
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung?
Darf der Arbeitgeber einseitig freistellen?
Wird die Freistellung auf den Urlaubsanspruch angerechnet?
Kündigungsschutzklage:
Die Kündigungsschutzklage ist eine Feststellungsklage darüber, dass eine vom Arbeitgeber ausgesprochene bestimmte Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.
Gemäß § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, wenn er geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Die Klage ist daher auf die Feststellung zu richten, dass das Arbeitsverhältnis durch die konkret zu bezeichnende Kündigung nicht aufgelöst ist.
Eine Unwirksamkeit der Kündigung kann auf viele Gründe zurückzuführen sein, wie etwa fehlende soziale Rechtfertigung, fehlenden Kündigungsgrund, fehlende Vollmacht (wenn eine andere Person die Kündigung für den Arbeitgeber ausgesprochen hat).
Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, hat eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers besondere Voraussetzungen einzuhalten, um wirksam zu sein.
- wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat und die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz).
Gemäß § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Eine Kündigung ist auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer etwa an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b Kündigungsschutzgesetz).
Auf diesen besonderen Schutz des Kündigungsschutzgesetzes kann sich ein Arbeitnehmer jedoch nicht berufen, wenn er in einem Betrieb tätig ist, in dem in der Regel zehn oder wenige Arbeitnehmer tätig sind (Auszubildende ausgenommen), § 23 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz.
Der Arbeitnehmer hat jedoch in jedem Fall zu beachten, dass eine Kündigungsschutzklage unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder nicht, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben ist.
Die Einzelheiten im Hinblick auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage und im Hinblick auf die Gründe für die Unwirksamkeit einer Kündigung sind mitunter sehr umfangreich und einzelfallbezogen. Daher ist es unbedingt zu raten, sich bei spezifischen Fragen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
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