Abfindung im Arbeitsrecht
Was ist eine Abfindung?
Gibt es einen Anspruch auf Abfindungszahlung?
Wie viel Abfindung steht mir zu?
Ist die Abfindung zu versteuern?
Wird die Abfinung auf das ALG I oder ALG II angerechnet?
Dauerbrenner
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Welche Fristen sind einzuhalten?
Wann ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar?
Wann kann Kurzarbeit eingeführt werden?
Was hat der Arbeitgeber zu beachten?
Welche Rechte und Pfichten hat der Arbeitnehmer?
Besteht ein Anspruch auf Arbeit im Home-Office?
Darf der Arbeitgeber einseitig Home-Office anordnen?
Wer trägt die Kosten für einen Arbeitsplatz im Home-Office?
Muss dem Arbeitgeber Zutritt gewährt werden?
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung?
Darf der Arbeitgeber einseitig freistellen?
Wird die Freistellung auf den Urlaubsanspruch angerechnet?
Die Abfindung ist eine einmalige und freiwillige Vereinbarung, die in der Regel vom Arbeitgeber als Geldleistung zur Ablösung des Arbeitnehmers vom Arbeitsverhältnis gezahlt wird.
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung besteht nicht. Die Zahlung und die Höhe einer Abfindung hängen von den Prozessaussichten und von der Frage ab, inwieweit der Arbeitgeber daran interessiert ist, an dem Arbeitsvertrag festzuhalten.
Den Begriff der Abfindung verwendet der Gesetzgeber im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen in folgenden Vorschriften:
Ist einem Arbeitnehmer ausnahmsweise nicht zuzumuten, dass Arbeitsverhältnis fortzusetzen, so hat das Gericht auf Antrag durch ein Urteil das Arbeitsverhältnis aufzulösen und dem Arbeitnehmer eine Abfindung zuzusprechen, § 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz.
Im § 1 Kündigungsschutzgesetzes ist eine Abfindung geregelt, welche jedoch voraussetzt, dass vom Arbeitgeber ein Abfindungsangebot vorliegt und dieses Angebot durch den Arbeitnehmer nach Verstreichenlassen der dreiwöchigen Kündigungsschutzklagefrist angenommen wird.
Eine Abfindung unterliegt der Lohnsteuerpflicht:
Gemäß § 24 Nr. 1 EStG können Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden, nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Nr. EStG einem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Abfindungen sind insoweit Sozialversicherungspflichtig, als sie Arbeitsentgeltbestandteile enthalten. Dies ist dann der Fall, wenn bei der Vereinbarung der Abfindung etwa auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis z.B. auf Urlaubsentgelt, Lohn etc. für die Zeit zwischen der Beendigung der Beschäftigung und dem vergleichsweise später vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses verzichtet wird. Sozialversicherungsbeiträge sind dann nur für den Teil der Abfindung zu zahlen, der quasi als verstecktes Arbeitsentgelt in der Abfindungssumme enthalten ist.
Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn die ordentliche Kündigungsfrist aufgrund der vorzeitigen und einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht eingehalten wurde und die Abfindung gerade wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt werden soll. Im Wesentlichen finden sich die einzelnen Regelungen hierzu in § 158 SGB III.
In jeder Abfindung zum Zwecke der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist sind Arbeitsentgeltsanteile enthalten, welche zunächst verbraucht werden müssen, bevor das Arbeitslosengeld I als Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden kann. Das bedeutet auch, dass nicht die gesamte Abfindungssumme, sondern nur ein „Anteil“ derer auf das Arbeitslosengeld I angerechnet wird. Nach der Vorschrift des § 158 Abs. 2 Nummer 1 SGB III darf nämlich höchstens 60 % der Abfindungssumme auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld I angerechnet werden. Im Extremfall besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I erst dann, wenn 60 % der Abfindungssumme bereits verbraucht worden ist. Käme es allerdings nur darauf an, ob die Abfindungssumme in dieser Höhe tatsächlich bereits „verbraucht“ worden ist, könnte das „Ruhen“ des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I dadurch aufgehoben werden, dass innerhalb kürzester die Abfindungssumme zu 60% (ggf. nur zum Schein) „ausgegeben“ wird. Das Arbeitslosengeld I könnte dann auch teilweise für die Zeit beansprucht werden, in der die sonst bestehende ordentliche Kündigungsfrist, die verkürzt worden ist, vor einer Arbeitslosigkeit geschützt hätte.
Daher bestimmt das Gesetz selbst genaue Zeiträume, in denen die anrechnungsfähigen Anteile der Abfindung als „verbraucht“ gelten. Der Ruhenszeitraum wird deshalb nach dem Verhältnis der Abfindungshöhe zum letzten kalendertäglichen Verdienst berechnet. Dabei verringert sich der anzurechnende Prozentsatz ab höchstens 60% jeweils um 5% je nach Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter. Das veranschaulicht die Bundesagentur für Arbeit anhand der folgenden Tabelle:
Betriebszugehörigkeit Lebensalter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
unter 40 ab 40 ab 45 ab 50 ab 55 ab 60
weniger als 5 Jahre 60 % 55 % 50 % 45 % 40 % 35 %
5 und mehr Jahre 55 % 50 % 45 % 40 % 35 % 30 %
10 und mehr Jahre 50 % 45 % 40 % 35 % 30 % 25 %
15 und mehr Jahre 45 % 40 % 35 % 30 % 25 % 25 %
20 und mehr Jahre 40 % 35 % 30 % 25 % 25 % 25 %
25 und mehr Jahre 35 % 30 % 25 % 25 % 25 % 25 %
30 und mehr Jahre 30 % 25 % 25 % 25 % 25 % 25 %
35 und mehr Jahre 25 % 25 % 25 % 25 %
Verdiente also ein 40 Jahre alter Arbeitnehmer 2.500 € monatlich und damit kalendertäglich 83,33 € (2.500 € / 30 Tage) und wurde das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 5.000 € nach vierjähriger Betriebszugehörigkeit zum 31.08.2017 beendet, wird der anzurechnende
Abfindungsanteil wie folgt berechnet:
– Da der Arbeitnehmer weniger als 5 Jahre in dem Betrieb beschäftigt war, ist der Bruttoabfindungsbetrag in Höhe von 5.000 € zu einem Anteil von 60%, also 3.000 € auf das Arbeitslosengeld I anzurechnen.
– Für die Summe von 3.000 € hätte der Arbeitnehmer bei einem kalendertäglichen Verdienst von 83,33 € insgesamt 36 Tage (3.000 € / 83,33 €) beschäftigt sein müssen.
– Der Bezug von ALG I dürfte damit erst zum 07.10.2017 (ab dem 31.08.2017) beginnen können.
– Allerdings „ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte“, § 158 Abs. 1, Satz 1 SGB III. Soweit im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag keine längeren Fristen vereinbart sind, gilt im Beispielsfall bei einer vierjährigen Betriebszugehörigkeit die 1-monatige Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2, Satz 1, Nr. 1 BGB. Demnach hätte das Arbeitsverhältnis am 31.08.2017 bereits zum 30.09.2017 durch ordentliche Kündigung beendet werden können, sodass der Anspruch auf ALG I nur bis zu diesem Zeitpunkt ruht.
In Anlehnung an die Bedürftigkeitsprüfung im Sozialhilferecht wird auch im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bezogen auf ALG II das gesamte (anrechnungsfähige) Einkommen des Leistungsberechtigten berücksichtigt. Hierzu gehören alle dem Leistungsberechtigten zufließenden Leistungen in Geld oder Geldeswert, wie etwa Arbeitsentgelte, Insolvenzgeld, Steuererstattungen, Berufsunfähigkeitsrenten, aber auch Abfindungen. Werden daher dem Leistungsberechtigten Abfindungen in dem Monat gezahlt, in dem bereits ALG II bezogen wurde, ist die Abfindungssumme in Höhe der gewährten ALG II-Leistung auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen und ist unverzüglich an sie weiterzuleiten.
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wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei und