Elternzeit
Was ist Elternzeit?
Wer kann Elternezeit in Anspruch nehmen?
Welche Fristen sind zu beachten?
Elternzeit durch Großeltern?
Kündigungsschutz in der Elternzeit?
Dauerbrenner
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Welche Fristen sind einzuhalten?
Wann ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar?
Wann kann Kurzarbeit eingeführt werden?
Was hat der Arbeitgeber zu beachten?
Welche Rechte und Pfichten hat der Arbeitnehmer?
Besteht ein Anspruch auf Arbeit im Home-Office?
Darf der Arbeitgeber einseitig Home-Office anordnen?
Wer trägt die Kosten für einen Arbeitsplatz im Home-Office?
Muss dem Arbeitgeber Zutritt gewährt werden?
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung?
Darf der Arbeitgeber einseitig freistellen?
Wird die Freistellung auf den Urlaubsanspruch angerechnet?
Gemäß § 15 Abs. 1 BEEG steht in Deutschland Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Anspruch auf Elternzeit zu. Dieser Anspruch besteht lediglich für den Elternteil, der in einem Arbeitsverhältnis steht.
Das Arbeitsverhältnis muss bereits zu Beginn der Inanspruchnahme der Elternzeit bestanden haben. Es wird nicht vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bestanden hat. Schließt ein Arbeitnehmer also nach der Geburt des Kindes ein Arbeitsverhältnis, kann Elternzeit ebenfalls beansprucht werden. Hier ist allerdings zu beachten, dass die Elternzeit noch im Beschäftigungszeitraum in Anspruch genommen werden muss. Endet das Arbeitsverhältnis, so endet auch der Anspruch auf Elternzeit.
Auch für Auszubildende besteht gemäß § 20 BEEG ein Anspruch auf Elternzeit. Schüler und Stundeten können nur dann einen Anspruch auf Elternzeit haben, wenn auch sie in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Gemäß § 5 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz sind auch leitende Angestellte Arbeitnehmer, sodass auch ihnen ein Anspruch auf Elternzeit zusteht.
Zwischen dem zu betreuenden Kind und dem Elternteil, der Elternzeit beanspruchen will, muss ein gemeinsamer Haushalt bestehen und es muss beabsichtigt sein, das Kind selbst zu betreuen und zu erziehen. Soweit der jeweilige Elternteil nicht für das zu betreuende Kind sorgeberechtigt ist oder mit dem Kind in einem Betreuungsverhältnis gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 b und c BEEG steht, ist eine Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils einzuholen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
>> Der Anspruch auf Elternzeit entsteht für jedes Kind.
Auch Großeltern können Elternzeit beanspruchen, wenn sie ein Enkelkind selbst betreuen und erziehen wollen, weil etwa ein Elternteil des Enkelkindes minderjährig ist oder zwar volljährig ist, aber sich in Ausbildung befindet und diese Ausbildung noch während der Minderjährigkeit des Elternteils begonnen wurde.
Zum Thema Urlaub während der Elternzeit siehe …
Gemäß § 18 Abs. 1 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach dieser Vorschrift beginnt
- frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
- frühestens vierzehn Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit nicht kündigen. Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Für eine solche Kündigung bedarf es jedoch der Zulässigkeitserklärung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder durch eine von ihr bestimmte Stelle.
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