Elternteilzeit
Was ist Elternteilzeit?
Wann kann Elternteilzeit in Anspruch genommen werden?
Welche Fristen sind zu beachten?
Dauerbrenner
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Welche Fristen sind einzuhalten?
Wann ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar?
Wann kann Kurzarbeit eingeführt werden?
Was hat der Arbeitgeber zu beachten?
Welche Rechte und Pfichten hat der Arbeitnehmer?
Besteht ein Anspruch auf Arbeit im Home-Office?
Darf der Arbeitgeber einseitig Home-Office anordnen?
Wer trägt die Kosten für einen Arbeitsplatz im Home-Office?
Muss dem Arbeitgeber Zutritt gewährt werden?
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung?
Darf der Arbeitgeber einseitig freistellen?
Wird die Freistellung auf den Urlaubsanspruch angerechnet?
§ 15 Abs. 4 BEEG ermöglicht eine Erwerbstätigkeit während der Elternzeit, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der Elternzeit in Anspruch nimmt, 30 Stunden nicht übersteigt. Die Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG).
Gemäß § 15 Abs. 5 bis 7 BEEG kann der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber unter den folgenden Voraussetzungen die Verringerung der Arbeitszeit verlangen:
- Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer ohne
Berücksichtigung von Auszubildenden.
- Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
- Die Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von 15 bis
30 Wochenstunden verringert werden.
- Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
- Der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vorher schriftlich
mitgeteilt.
Soweit der Beginn der Elternzeit jedoch nach dem 3. Geburtstag des Kindes liegt, greift die 13-Wochenfrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 a BEEG.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten.
Der Arbeitgeber kann die Verringerung der Arbeitszeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen:
Dabei sind jedoch lediglich solche Gründe beachtlich, die zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit darstellen. Will der Arbeitgeber also die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, muss er dies gemäß § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung erklären.
Lehnt der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nicht innerhalb von vier Wochen (bei Kindern ab drei Jahren innerhalb von acht Wochen) nach Zugang des Antrages schriftlich nicht ab, gilt seine Zustimmung zu der beantragten Verringerung der Arbeitszeit nach den Wünschen des Arbeitnehmers als erteilt.
Zum Thema Urlaub während der Elternzeit siehe …
Nach § 18 Abs. 2 BEEG besteht ein Kündigungsschutz auch für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
- ohne Elternzeit in Anspruch zunehmen, Teilzeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 BEEG während des Zeitraums nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 und 5 BEEG haben.
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wenden Sie sich an unsere Kanzlei und