Elternzeit und Urlaub
Mütter und Väter haben die Möglichkeit, nach der Geburt ihres Kindes bis zu drei Jahre in Elternzeit zu gehen. Während der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis fort und ruht lediglich; der Arbeitnehmer ist freigestellt. Daher darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch kürzen. Dies hat das
Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19.03.2019 entschieden..
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Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Welche Fristen sind einzuhalten?
Wann ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar?
Wann kann Kurzarbeit eingeführt werden?
Was hat der Arbeitgeber zu beachten?
Welche Rechte und Pfichten hat der Arbeitnehmer?
Besteht ein Anspruch auf Arbeit im Home-Office?
Darf der Arbeitgeber einseitig Home-Office anordnen?
Wer trägt die Kosten für einen Arbeitsplatz im Home-Office?
Muss dem Arbeitgeber Zutritt gewährt werden?
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung?
Darf der Arbeitgeber einseitig freistellen?
Wird die Freistellung auf den Urlaubsanspruch angerechnet?
Geklagt hatte eine junge Mutter, die seit 2001 als Assistentin der Geschäftsführung beschäftigt war. Die Klägerin bekam zwei Kinder und befand sich von Januar 2013 bis Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Nach ihrer Rückkehr kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis zum 30.06.2016 und beantragte Urlaub für die Dauer der Kündigungsfrist.
Zwar gewährte ihr der Arbeitgeber Urlaub. Jedoch berücksichtigte er nicht den auf die Elternzeit entfallenden Zeitraum. Die Klägerin war der Meinung, auch für die Dauer der Elternzeit sei ein Urlaubsanspruch entstanden. Sie wandte sich daraufhin an das Arbeitsgericht und beantragte die Abgeltung des nicht gewährten Urlaubs.
Zu Unrecht – wie nun die Richter des BAG entschieden.
Grundsätzlich erwerben Arbeitnehmer mit jedem Monat, in dem sie sich in einem Beschäftigungsanspruch befinden, einen Urlaubsanspruch. Dies gilt auch für die Dauer der Elternzeit.
Allerdings kann der Arbeitgeber gemäß § 17 BEEG den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat, den sich ein Arbeitnehmer in Elternzeit befindet, um ein Zwölftel kürzen. Das gilt nicht, der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
Kürzungsrecht besteht auch bei vertraglichem Mehrurlaub
Dieses Kürzungsrecht umfasst neben dem gesetzlichen Mindesturlaub auch einen vertraglich zugestandenen Mehrurlaub.
Nach Ansicht der Richter ist für die Kürzung des Urlaubsanspruchs erforderlich, dass der Arbeitgeber eine hierauf gerichtete Erklärung abgibt. Für den Arbeitnehmer muss erkennbar sein, dass der Arbeitgeber von seinem Kürzungsrecht Gebrauch machen will.
Auch europarechtlich ist die Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit nicht zu beanstanden. In einer Entscheidung erklärte der Europäische Gerichtshof, der sich mit dem Urlaubsanspruch einer rumänischen Richterin zu befassen hatte, eine solche Regelung für zulässig und begründeten seine Entscheidung mit der Freistellung der Richterin.
Denn ein Arbeitnehmer, der wegen Elternzeit nicht zur Arbeit erscheinen müsse, könne nicht mit einem tatsächlich arbeitenden Mitarbeiter gleichgestellt werden. Damit müsse die Kürzung insgesamt zulässig sein.
Arbeitnehmern, die von ihrem Anspruch auf Elternzeit Gebrauch machen, steht damit für die Dauer ihrer Freistellung kein zusätzlicher Urlaubsanspruch zu. Jedoch ist für die Kürzung des Urlaubsanspruchs erforderlich, dass der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er sein Kürzungsrecht geltend machen will.
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