Erste Schritte nach einem Verkehrsunfall
Sollte die Polizei verständigt werden?
Sollten Beweismittel gesichert werden?
Wirtschaftlicher Totalschaden
Wer ist mit welchem prozentualen Anteil an dem
Unfallschaden beteiligt?
Weitere Themen:
Wer ist zu welchem prozentualem Anteil schuld?
Was ist mit Gegenansprüchen des Gegners?
Wirtschaftlicher Totalschaden
Wann macht die Reparatur wirtschaftlich keinen Sinn?
Was ist zu beachten?
Steht mir ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu?
Wonach berechnet sich die Höhe des Schmerzensgeldes?
Technischer und echter Totalschaden
Was ist ein technischer Totalschaden?
Welchen Schaden erst die gegnerische Versicherung?
Nach jedem Verkehrsunfall stellt sich die Frage nach der Höhe des entstandenen Sachschadens am eigenen Fahrzeug. Der entstandene Schaden kann durch die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens festgestellt werden. In bestimmten Fällen ist eine Reparatur des Fahrzeugs wirtschaftlich nicht vertretbar. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Reparaturkosten des Fahrzeugs höher sind als der Wert des Fahrzeuges. Komplizierter ausgedrückt: Wenn die Kosten für eine Reparatur des Fahrzeuges höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand.
Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz zwischen dem Restwert des Fahrzeugs und seinem Wiederbeschaffungswert (sog. Wiederbeschaffungsaufwand).
Der Restwert des Fahrzeugs ist sein Wert, den das Fahrzeug aufgrund des Schadens noch hat.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Marktwert eines vergleichbaren Fahrzeuges ohne den Unfallschaden. Dieser Wert wird unter anderem durch die Heranziehung der „Schwacke-Liste“ ermittelt.
Reparaturkosten: 6.000,00 €
Restwert: 3.000,00 €
Wiederbeschaffungswert: 7.000,00 €
Der Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen dem Restwert und dem Wiederbeschaffungswert beträgt 4.000,00 €. Damit übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand und es liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.
Der Geschädigte kann zwar den Schaden an seinem Fahrzeug von der gegnerischen Versicherung ersetzt verlangen, allerdings hat er eine Pflicht zur Schadensminderung. Das bedeutet, dass der Geschädigte lediglich den wirtschaftlich vertretbaren Schaden ersetzt verlangen kann. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens macht die Reparatur des Fahrzeuges keinen Sinn, sodass die gegnerische Versicherung in der Regel – Ausnahme bei der "130-Prozent-Regel"- nicht die höheren Reparaturkosten, sondern maximal einen Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwand (Differenz zwischen dem Restwert und dem Wiederbeschaffungswert, im obigen Beispiel 4.000,00 €) zahlen muss.
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