Wirtschaftlicher Totalschaden

Wer ist mit welchem prozentualen Anteil an dem

Unfallschaden beteiligt?



Beratung im Verkehrsrecht

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  • Wann macht eine Reparatur wirtschaftlich keinen Sinn?‎


    Nach jedem Verkehrsunfall stellt sich die Frage nach der Höhe des entstandenen Sachschadens am ‎eigenen Fahrzeug. Der entstandene Schaden kann durch die Einholung eines privaten ‎Sachverständigengutachtens festgestellt werden. In bestimmten Fällen ist eine Reparatur des ‎Fahrzeugs wirtschaftlich nicht vertretbar. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Reparaturkosten ‎des Fahrzeugs höher sind als der Wert des Fahrzeuges. Komplizierter ausgedrückt: Wenn die Kosten ‎für eine Reparatur des Fahrzeuges höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand. ‎



  • Wiederbeschaffungsaufwand‎:


    Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz zwischen dem Restwert des Fahrzeugs und seinem ‎Wiederbeschaffungswert (sog. Wiederbeschaffungsaufwand). ‎



  • Restwert:


    Der Restwert des Fahrzeugs ist sein Wert, den das Fahrzeug aufgrund des Schadens noch hat.‎

  • Wiederbeschaffungswert: ‎


    Der Wiederbeschaffungswert ist der Marktwert eines vergleichbaren Fahrzeuges ohne den ‎Unfallschaden. Dieser Wert wird unter anderem durch die Heranziehung der „Schwacke-Liste“ ‎ermittelt. ‎



  • Beispiel:


    Reparaturkosten:                        6.000,00 €‎

    Restwert:                                      3.000,00 €‎

    Wiederbeschaffungswert:        7.000,00 €‎


    Der Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen dem Restwert und dem ‎Wiederbeschaffungswert beträgt 4.000,00 €. Damit übersteigen die Reparaturkosten den ‎Wiederbeschaffungsaufwand und es liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.‎

    Der Geschädigte kann zwar den Schaden an seinem Fahrzeug von der gegnerischen Versicherung ‎ersetzt verlangen, allerdings hat er eine Pflicht zur Schadensminderung. Das bedeutet, dass der ‎Geschädigte lediglich den wirtschaftlich vertretbaren Schaden ersetzt verlangen kann. Im Falle eines ‎wirtschaftlichen Totalschadens macht die Reparatur des Fahrzeuges keinen Sinn, sodass die ‎gegnerische Versicherung in der Regel – Ausnahme bei der "130-Prozent-Regel"- nicht die höheren ‎Reparaturkosten, sondern maximal einen Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwand ‎‎(Differenz zwischen dem Restwert und dem Wiederbeschaffungswert, im obigen Beispiel 4.000,00 €) ‎zahlen muss.‎




   

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