Erste Schritte nach einem Verkehrsunfall
Sollte die Polizei verständigt werden?
Sollten Beweismittel gesichert werden?
Verkehrsunfall, wer ist schuld?
Wer ist mit welchem prozentualen Anteil an dem Unfallgeschehen beteiligt?
Weitere Themen:
Wer ist zu welchem prozentualem Anteil schuld?
Was ist mit Gegenansprüchen des Gegners?
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Wann macht die Reparatur wirtschaftlich keinen Sinn?
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Steht mir ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu?
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Technischer und echter Totalschaden
Was ist ein technischer Totalschaden?
Welchen Schaden erst die gegnerische Versicherung?
Eine der ersten Fragen, die sich nach einem Verkehrsunfall stellen, ist die Frage nach der Schuld. Vielfach ist der erste Anschein für den Verursacher eines Unfalls, dass er in dem Unfallbericht der Polizei als Unfallbeteiligter 1 bezeichnet wird, also an erster Stelle steht. Allerdings ist die Frage der Unfallverursachung im Einzelfall sehr komplex und hängt davon ab, welcher der Unfallbeteiligten die Straßenverkehrsvorschriften missachtet und den Unfall dadurch allein oder überwiegend herbeigeführt hat. Dazu kommt, dass in vielen Fällen mehreren in einem Verkehrsunfall verwickelten Beteiligten ein Verursachungsbeitrag unterschiedlicher Intensität zugeschrieben werden kann. Etwa wenn mehrere Beteiligte den Verkehrsunfall durch Missachtung der Straßenverkehrsvorschriften zu jeweils bestimmten Teilen gemeinsam verursacht haben.
Die Gerichte verwenden bei der Beurteilung der Schuld in vielen Fällen den sogenannten Anscheinsbeweis / Beweis des ersten Anscheins. Dabei geht es grob darum zu kategorisieren, welche typischen Verkehrssituationen sich regelmäßig ergeben und welchem der Verkehrsteilnehmer dabei die alleinige oder überwiegende Verursachung eines Verkehrsunfalls zuzuschreiben ist.
In typischen Unfallkonstellationen wird ein Beweis des ersten Anscheins für die Unfallverursachung gegen
• den Auffahrenden
• den Falschfahrer
• den Wartepflichtigen
• den Linksabbieger, der links überholt wird
• den Rückwärtsfahrer
• den Ausparkenden
• denjenigen, der ein Grundstück, einen
Parkplatz verlässt
• den Türöffner
• den Spurenwechselnden
angenommen.
Auch wenn die Polizei aufgrund eines Anscheinsbeweises einen der Unfallbeteiligten als Unfallverursacher an erster Stelle in dem Unfallbericht angibt, sagt dies wenig darüber aus, welchen anteilsmäßigen Unfallverursachungsbeitrag dieser hatte. Denn im Einzelfall kann beide oder mehrere Unfallbeteiligte ein Verschulden an dem Unfallereignis treffen, was sich auf die gegenseitigen Schadensersatzansprüche auswirken kann.
Kommt es etwa zwischen einem Linksabbieger und einem links überholenden Fahrzeug oder Motorrad zu einem Zusammenstoß kann den Linksabbieger je nach Unfallkonstellation ein ausschließliches oder ein Verschulden von mindestens 50 % treffen. Auch das überholende Fahrzeug bzw. Motorrad kann in Einzelfällen daher bis zu 50 % schuld an dem Verkehrsunfall sein. Bei einer Schadensregulierung wird dann der entstandene Schaden abzüglich des eigenen Verursachungsbeitrags ersetzt. Ist dem Linksabbieger z.B. ein Schaden in Höhe von 5.000,00 € an seinem Fahrzeug entstanden und war er selbst zu 70 % schuld an dem Unfall, so kann er von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Gegners lediglich den Ersatz eines Schadens in Höhe von maximal 1.500 € verlangen. Dieses Beispiel ist der Einfachheit halber nur sehr grob dargestellt. Denn im Einzelnen stellen sich im Rahmen einer Schadensregulierung weitere Fragen wie etwa die Frage nach der fiktiven Abrechnung eines Schadens oder nach der Regulierung konkreter Reparaturkosten. Nur im letzten Fall kann der Geschädigte nämlich auch die Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer ersetzt verlangen.
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