Mutterschutz


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Mutterschutz


Was ist Mutterschutz?

Wo sind Vorschriften zum Mutterschutz zu finden?

Häufig gestellte Fragen zum Mutterschutz.


  • Gesetzliche Regelungen


    Die besonderen Schutzvorschriften für schwangere Arbeitnehmerinnen sind unter anderem im Mutterschutzgesetz geregelt. Das Gesetz unterteilt sich in sieben Abschnitte:


     

    Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften


    Abschnitt 2. Gesundheitsschutz


    Abschnitt 3. Kündigungsschutz


    Abschnitt 4. Leistungen


    Abschnitt 5. Durchführung des Gesetzes


    Abschnitt 6. Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften


    Abschnitt 7. Schlussvorschriften 



  • Schutzvorschriften vor und nach der Entbindung


    Nach § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz darf der Arbeitgeber eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt.


    Diese Erklärung kann die schwangere Frau nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Mutterschutzgesetz jederzeit auch mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.


    Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz.


    Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Mutterschutzgesetz darf der Arbeitgeber eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Diese Schutzfrist verlängert sich nach der Entbindung auf zwölf Wochen



    · bei Frühgeburten,


    · bei Mehrlingsgeburten und,


    · wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des 9. Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt.



    Hinweis: Bei einer festgestellten Behinderung des Kindes ändert sich die Schutzfrist nur, wenn die Frau dies auch tatsächlich auch beantragt, § 3 Abs. 2 Satz 4 Mutterschutzgesetz.



    Während der schulischen oder hochschulischen Ausbildung (soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt) darf die Ausbildungsstelle eine Frau bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt, § 3 Abs. 3 Satz 1 Mutterschutzgesetz.



    Auch diese Erklärung kann die Frau jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, § 3 Abs. 3 Satz 2 Mutterschutzgesetz.



    Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 darf der Arbeitgeber eine Frau nach dem Tod des Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn


     

    · die Frau dies ausdrücklich verlangt und


    · nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegenspricht.


     

    Auch diese Erklärung kann die Frau jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. 



  • § 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit


    Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über 8 ½ Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. 


    Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in zwei Wochen hinaus zu leisten hat, § 4 Abs. 1 Satz 3 Mutterschutzgesetz.


    Wichtig ist, dass bei mehreren Arbeitgebern die Arbeitszeiten zusammenzurechnen sind, § 4 Abs. 1 Satz 5 Mutterschutzgesetz.


     

  • § 5 Verbot der Nachtarbeit


    Nach dieser Vorschrift darf der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr beschäftigen, § 5 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz.


    Ausnahmsweise darf eine schwangere oder stillende Frau bis 22:00 Uhr beschäftigt werden, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 28 Mutterschutzgesetz vorliegen. Unter anderem muss sich die schwangere oder stillende Frau ausdrücklich zu einer derartigen Beschäftigung bereit erklärt haben, es dürfen nach ärztlichem Zeugnis keine Bedenken gegen eine solche Beschäftigung der Frau bis 22:00 Uhr vorliegen, insbesondere muss eine Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch etwa Alleinarbeit ausgeschlossen sein.


     

    Unter den oben genannten Voraussetzungen darf auch eine sich in schulischer oder hochschulischer Ausbildung befindende schwangere oder stillende Frau ausnahmsweise bis 22:00 Uhr beschäftigt werden bzw. an der Ausbildungsveranstaltung teilnehmen, § 5 Abs. 2 Satz 2 Mutterschutzgesetz.


     

    Ihre Erklärung zur ausnahmsweisen Beschäftigung bis 22:00 Uhr kann die sich in einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung befindende schwangere oder stillende Frau jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, § 5 Abs. 2 Satz 3 Mutterschutzgesetz.


     

    In besonderen Ausnahmefällen kann die Aussichtsbehörde Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 oder Satz 4 Mutterschutzgesetz sowie vom Verbot der Nachtarbeit auch zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Mutterschutzgesetz bewilligen. Diese Genehmigung stellt jedoch die absolute Ausnahme dar, da ab 22:00 Uhr das abstrakte Gefährdungspotenzial erhöht ist, die Konzentration stärker abfällt und die Überforderung größer sein kann. Um eine mögliche Drucksituation für schwangere oder stillende Personen zu vermeiden, sich mit einer Nachtarbeit nach 22:00 Uhr einverstanden zu erklären, bleibt eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für solche Beschäftigung daher eine absolute Ausnahme.


     

    Im Einzelnen hat der Arbeitgeber bereits vor der Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Person bis 22:00 Uhr dies der Aufsichtsbehörde unmittelbar anzuzeigen, § 27 Abs. 1 Mutterschutzgesetz. 



  • § 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit


    Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Mutterschutzgesetz darf eine schwangere oder stillende Frau auch unter bestimmten Voraussetzungen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Insbesondere wenn eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 Arbeitszeitgesetz zugelassen ist.



  • § 7 Freistellung von Untersuchungen und zum Stillen


    Durch diese Vorschrift soll bezweckt werden, dass eine schwangere oder stillende Arbeitnehmerin für erforderliche Untersuchungen von der Arbeit freigestellt werden kann, ohne dass ein Entgeltausfall droht oder die freigestellte Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist. Die Arbeitnehmerin soll aus wirtschaftlichen Gründen nicht auf medizinisch notwendige oder auch nur empfohlene Untersuchungen verzichten müssen. Auch im Hinblick auf die Freistellung von der Arbeit zum Stillen des Kindes hat die Arbeitnehmerin weder einen Entgeltausfall noch zu befürchten, dass die Stillzeit vor- oder nachzuarbeiten ist. Die Ernährung des Kindes mit Muttermilch stellt nach wissenschaftlichen Erkenntnissen in der Regel die beste Ernährung für den Säugling dar und soll durch diese Vorschrift im Interesse der Gesundheit der Mutter und des Kindes und gleichzeitig im Interesse der Vereinbarkeit von Mutterschaft und Beruf gefördert werden.



  • Weitere wichtige Regelungen


   

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