Freistellung
Was ist eine Freistellung?
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung?
Darf der Arbeitgeber einseitig freistellen?
Was ist mit dem Lohn?
Wird die Freistellung auf den Urlaubsanspruch angerechnet?
Dauerbrenner
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Welche Fristen sind einzuhalten?
Wann ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar?
Wann kann Kurzarbeit eingeführt werden?
Was hat der Arbeitgeber zu beachten?
Welche Rechte und Pfichten hat der Arbeitnehmer?
Besteht ein Anspruch auf Arbeit im Home-Office?
Darf der Arbeitgeber einseitig Home-Office anordnen?
Wer trägt die Kosten für einen Arbeitsplatz im Home-Office?
Muss dem Arbeitgeber Zutritt gewährt werden?
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung?
Darf der Arbeitgeber einseitig freistellen?
Wird die Freistellung auf den Urlaubsanspruch angerechnet?
Die Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht kann auf vielen Gründen beruhen
Eine Recht des Arbeitgebers zur Freistellung kann darauf beruhen, dass sich der Arbeitgeber dieses Recht im Arbeitsvertrag etwa nach dem Ausspruch einer Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist vorbehalten hat. Auch in Tarifverträgen sind häufig Regelungen zur Freistellung des Mitarbeiters zu finden.
Eine Freistellung kann auch im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung oder eines gerichtlichen Vergleiches im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden.
Einen Anspruch auf eine Freistellung hat der Arbeitnehmer für die Zeit der Kündigungsfrist nicht. Bleibt er daher der Arbeit unentschuldigt fern, verliert er nicht nur seine Vergütungsansprüche, sondern riskiert er vor allem eine außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber kann nämlich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Beschäftigung des Arbeitnehmers verlangen. Diesen Anspruch kann er zudem im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 935 ff. ZPO durchsetzen.
Bei einer Freistellung wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit, ohne dass er seine Ansprüche auf Lohnzahlung, Urlaubsabgeltung und Freizeitausgleich etc. verliert. Will der Arbeitgeber mit einer Freistellung erreichen, dass etwaige Urlaubsansprüche oder Ansprüche auf Freizeitausgleich wegen Über- oder Mehrarbeit abgegolten werden, muss der Arbeitnehmer ausdrücklich unwiderruflich und unter Anrechnung auf Urlaubs- und Freizeitausgleichsanspüche von der Arbeitspflicht freigestellt werden. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer nach der Freistellung seinen Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen.
Die Frage, ob die Ausübung eines Nebenjobs während der Freistellung dem Arbeitnehmer gestattet ist, hängt von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ab sowie davon, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer während der Freistellung ausüben will. Weiter ist maßgebend, ob die Tätigkeit mit einem vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot vereinbar ist.
Eine andere Frage ist, ob sich der Arbeitnehmer ein Hinzuverdienst während der Freistellung auf seinen Lohn anzurechnen hat. Erzielt der Arbeitnehmer während der Freistellung anderweitig einen Lohn, muss er sich diesen Verdienst auf seine während der Freistellung geschuldete Vergütung nicht anrechnen lassen, so das Bundesarbeitsgericht etwa im Urteil vom 19.03.2022, 9 AZR 16/01.
In einem Aufhebungsvertrag oder in einer einseitigen Freistellung sollte der Arbeitgeber daher darauf hinweisen, dass anderweitig erzielter Erwerb auf die Bezüge während der Freistellung anzurechnen sind.
Eine Anrechnung kommt dann auch nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber für die Dauer der Freistellung bereits im Voraus zahlt, von der Arbeit freistellt und eine umfassende Erledigungsklausel vereinbart wurde.
Dem Arbeitnehmer steht ein Anspruch auf höheren Lohn, soweit während der Freistellung eine Gehaltserhöhung erfolgt ist.
Wird der Arbeitnehmer widerruflich freigestellt oder erfolgt keine Freistellung unter Anrechnung restlicher Urlaubsansprüche, muss dem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch während der Freistellung Urlaub gewährt werden, soweit keine dringenden betrieblichen Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer mit sozialem Vorrang entgegenstehen, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Dies kann sinnvoll sein, da der Arbeitnehmer während einer widerruflichen Freistellung jederzeit damit zu rechnen hat, dass der Arbeitgeber ihn wiedereinsetzen könnte. Die widerrufliche Freistellungszeit kann der Arbeitnehmer daher nicht wie die Urlaubszeit frei zu gestalten, ohne dass ein jederzeitiger Einsatz zu befürchten wäre.
Der Arbeitnehmer darf sich selbst nicht beurlauben. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt kann für den Arbeitnehmer zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Soweit der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
Bei Fragen rund um das Thema
Freistellung wenden Sie sich an unsere
Kanzlei und