Kautionsrückzahlung
Wann muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen?
Sind Fristen einzuhalten?
Was ist mit Gegenansprüchen des Vermieters?
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In der Regel stellt sich nach der Beendigung des Mietverhältnisses und nach Rückgabe der Mietsache die Frage, wie lange der Vermieter die zu Beginn des Mietverhältnisses gezahlte Mietkaution zurückbehalten darf.
Generell gilt, dass der Rückzahlungsanspruch fällig wird, wenn der Vermieter übersehen kann, ob er zur Erfüllung seiner eigenen Gegenansprüche auf die Mietkaution zurückgreifen muss.
Eine gesetzliche Frist zur Rückzahlung der Kaution besteht nicht. So kann der Vermieter etwa die Kaution für eine angemessene Frist zurückbehalten, um eine Abrechnung über die Heiz- und Betriebskosten zu erstellen. Bei einem sich danach ergebenden Nachzahlungsbetrag kann der Vermieter auf die Kaution zurückgreifen. Auch eine gesetzlich geregelte oder allgemeingültige Abrechnungsfrist besteht nicht. Je nach Umständen des Einzelfalles kann auch eine Zeit von über sechs Monaten für die Erstellung der Abrechnung erforderlich und auch dem Mieter zumutbar sein (BGH RE 01.07.1997 WuM 1987, 310, 311). Die Abrechnungsfrist kann aber auch wesentlich kürzer sein, so etwa wenn der Vermieter bereits seine Gegenansprüche gegen den Mieter früher übersehen kann (OLG Köln WuM 1998, 154). Die Instanzgerichte vertreten die Ansicht, dass das Zurückbehaltungsrecht des Vermieters erlischt, wenn er nicht in angemessener Zeit über die Betriebskosten abrechnet. Dafür maßgeblich ist, ab wann die Abrechnung möglich ist. Der Vermieter könne sich nicht in jedem Falle darauf berufen, dass ihm gemäß 556 Abs. 3 Satz 2 BGB die Möglichkeit bestehe, ein Jahr nach Abschluss des Abrechnungsjahres abzurechnen. Diese Frist kann der Vermieter nicht in jedem Falle ausschöpfen. Ebenso dürfe der Vermieter nicht die gesamte Kaution, sondern nur einen angemessenen Teil zurückbehalten.
Läuft die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ab, endet das Zurückbehaltungsrecht des Vermieters. Dies führt dazu, dass der Vermieter keinerlei Nachzahlungsansprüche für Nebenkosten mehr durchsetzen kann und über die Mietkaution abzurechnen hat sowie die gesamte Mietkaution zuzüglich Zinsen an den Mieter zurückzahlen muss (vgl. BGH NJW 2006, 903).
Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter auch mit streitigen Ansprüchen aufrechnen (OLG Karlsruhe GE 2009, 1311). Die Mietkaution hat nämlich neben einer Sicherungs- auch eine Verwertungsfunktion (BGH, Urteil vom 25.07.2019, NJW 2019, 3371).
Gegenansprüche des Vermieters können jedoch nicht durch Zurückbehaltung der Mietkaution gesichert werden, wenn diese vor ihrer Fälligkeit verjährt sind.
Macht der Vermieter etwa Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen oder wegen Beschädigungen der Mietsache geltend, unterliegen diese Ansprüche der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB (sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache). Setzt der Vermieter nicht vor Ablauf dieser kurzen Frist dem Mieter eine Frist zur Nacherfüllung, sondern erst nach Ablauf der Frist, sind seine Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verjährt. In diesem Fall kann der Vermieter die Mietkaution nicht mehr zurückbehalten. Nach § 215 BGB schließt die Verjährung die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitraum noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. Diese Vorschrift setzt jedoch voraus, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Aufrechnungslage bestanden hat. Beziffert der Vermieter seine Schadensansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen jedoch nicht konkret und setzt dazu dem Mieter nicht eine Nacherfüllungsfrist, so entsteht keine Aufrechnungslage im Sinne des § 215 BGB (OLG Düsseldorf ZMR 2002, 658).
Ansprüche, die sich der Vermieter durch ein Pfandrecht (z.B. eine verpfändete Sparforderung) gesichert hat, können gemäß § 216 Abs. 1 BGB auch nach Eintritt der Verjährung nach § 548 Abs. 1 BGB durch die Belastung des verpfändeten Gegenstandes geltend gemacht werden. § 216 BGB ist auf Barkaution nach herrschender Ansicht nicht anwendbar.
Eine Aufrechnung mit mietvertragsfremden Forderungen ist nach BGH, Urteil vom 11.07.2012 –VIII ZR 36/12 nicht möglich.
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